Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen (AUKM)
Land
Bayern · LandesförderungLand Forst FischwirtschaftZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie als landwirtschaftlicher Betrieb in Maßnahmen für eine umweltschonende und nachhaltige Bewirtschaftung der Kulturlandschaft investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse oder jährliche Zahlungen erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben Inhaberinnen und Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle, die eine landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) von mindestens 3 Hektar selbst bewirtschaften, Gartenbau- und Sonderkulturbetriebe auch unter 3 Hektar LF, Weinbaubetriebe, Alm- und Weidegenossenschaften sowie Landschaftspflegeverbände. Bei Maßnahmen des Vertragsnaturschutzprogramms inklusive Erschwernisausgleich (VNP) sind darüber hinaus je nach Vorhaben antragsberechtigt: Landwirtinnen und Landwirte, Zusammenschlüsse von Landwirtinnen und Landwirten, sonstige Landbewirtschafterinnen und Landbewirtschafter einschließlich Jagdgenossenschaften sowie anerkannte Naturschutzvereine, auch wenn sie im Einzelfall weniger als 3 ha (mindestens jedoch 0,1 ha) landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewirtschaften, sonstige Landbewirtschafterinnen und Landbewirtschafter einschließlich deren Zusammenschlüsse (einschließlich Jagdgenossenschaften, anerkannte Naturschutzvereine, Landschaftspflegeverbände sowie andere Verbände/Vereine). Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Wenn Sie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen auf Einzelflächen durchführen, müssen diese Flächen in Bayern liegen. Der Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum beginnt am 1.1. des ersten Verpflichtungsjahres und endet zum 31.12. des letzten Verpflichtungsjahres, unabhängig vom Datum der Antragstellung. Je nach Art Ihres Vorhabens beträgt der Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum 2 oder 5 Kalenderjahre. Darüber hinaus muss Ihr Vorhaben weitere programmspezifische Voraussetzungen erfülllen. Von der Förderung sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, beispielsweise Landkreise und Gemeinden, und Teilnehmergemeinschaften ausgeschlossen.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.