Aquakultur und Fischerei (RL AuF/2023)
Eu
Sachsen · LandesförderungLand Forst FischwirtschaftZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie die sächsische Fischwirtschaft durch Beratungs-, Entwicklungs- und Vermarktungsleistungen stärken wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben vorhandene oder neu zu gründende Aquakulturunternehmen (Neueinsteiger im Aquakultursektor; KMU im Sinne der EU -Definition), Zusammenschlüsse von Aquakulturunternehmen sowie Fachverbände der Fischwirtschaft, Erzeugerorganisationen und Erzeugerzusammenschlüsse der Fischwirtschaft unabhängig von ihrer Rechtsform, Verarbeitungsunternehmen und/oder Vermarktungsunternehmen ( KMU im Sinne der EU -Definition) von Erzeugnissen der Aquakultur und der Fischerei, die Sächsische Tierseuchenkasse, öffentliche oder private wissenschaftliche oder technische Einrichtungen, die Lokalen Fischereiaktionsgruppen, Kommunen sowie natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen Ihr Vorhaben in Sachsen durchführen. Sie müssen fachkompetent sein und die Rentabilität Ihres Vorhabens gesichert haben. In den ersten 5 Jahren nach Abschlusszahlung dürfen Sie Ihr Vorhaben nicht wesentlich verändern. Sie dürfen die Produktionstätigkeit nicht aufgeben oder an einen Standort außerhalb des Programmgebiets verlagern. Zudem dürfen Sie die Eigentumsverhältnisse nicht so ändern, dass einer Firma oder öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht. Sie dürfen mit dem Vorhaben noch nicht begonnen haben. Beachten Sie bitte außerdem die weiteren spezifischen Voraussetzungen für die einzelnen Vorhaben.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.