Fördermelder

Beteiligung des Landes Schleswig-Holstein am Betrieb von temporären kommunalen Gemeinschaftsunterkünften (tkGU)

Land

Schleswig-Holstein · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie als Kommune temporäre Gemeinschaftsunterkünfte für geflüchtete Menschen, insbesondere aus der Ukraine, bereitstellen und betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind die schleswig-holsteinischen Kreise, kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden (Kommunen). Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen in der tkGU vorrangig Kriegsvertriebene aus der Ukraine unterbringen. Nachrangig können Sie auch Asylsuchende unterbringen. Ihre tkGU verfügt normalerweise über mindestens 50 und höchstens 200 Unterbringungsplätze. Sie begrenzen die zeitliche Unterbringung in einer tkGU normalerweise auf 6 Monate je Person. Ihre Gemeinschaftunterkünfte müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: Sie sehen je unterzubringender Person mindestens 6 Quadratmeter Wohnfläche vor zuzüglich 2 Quadratmeter, die auch durch gemeinschaftlich genutzte Räume zur Verfügung gestellt werden können. Sie statten die Wohn- und Gemeinschaftsräume zweckmäßig und angemessen aus, indem Sie beispielsweise Möglichkeiten zur eigenen Verpflegung schaffen und auf Nationalitäten, Religionen sowie Alters- und Familienstrukturen Rücksicht nehmen. Sie bringen alleinstehende Frauen und alleinstehende Männer in getrennten Zimmern unter. Ihre tkGU ist an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden und ermöglicht durch ihre Lage den Zugang zu medizinischen, schulischen und sonstigen Einrichtungen des täglichen Lebens sowie zu integrationsrelevanten Angeboten (Migrationsberatung, Sprachkurse und Ähnliches). Sie legen ein Betreuungs- und ein Schutzkonzept vor. Sie müssen die Maßnahmen bis spätestens 31.12.2024 umsetzen.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.