Fördermelder

De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

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Worum es geht

Die De-minimis-Verordnung legt einen Schwellenwert fest, bis zu dem nationale Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor als Maßnahmen angesehen werden, die nicht dem Anmeldeverfahren gemäß des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen. Die Regelung ist selbst kein Förderprogramm.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Die De-minimis-Verordnung gilt für Unternehmen. Hierbei wird nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern der gesamte Unternehmensverbund in die Betrachtung einbezogen. Ein Unternehmensverbund wird dabei als ein einziges Unternehmen definiert. Als ein einziges Unternehmen sind diejenigen Unternehmen zu betrachten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen: Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens, ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen, ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben, ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander mindestens in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnungen betrachtet. Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet und können bis zum Erreichen einer Obergrenze zusammengerechnet werden. Fusionen, Übernahmen oder Aufspaltungen werden zusätzlich betrachtet. Voraussetzung für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe in Form von Darlehen oder Garantien ist, dass der Beihilfeempfänger sich weder im Insolvenzverfahren befindet, noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt, im Falle eines großen Unternehmens das Rating mindestens B- entspricht.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.