Fördermelder

Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF) ? Diversifizierungsförderung (DIV)

Land

Bayern · LandesförderungLand Forst FischwirtschaftZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie als Landwirtin und Landwirt in Einkommensquellen außerhalb der Landwirtschaft investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in Bayern. Das Unternehmen muss mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus landwirtschaftlicher Produktion (Bodenbewirtschaftung) erzielen und die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ Absatz 2 ALG) erreichen oder überschreiten oder einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, der unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt. Darüber hinaus sind auch antragsberechtigt: Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen, Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige (§ 1 Abs. 8 ALG) einer Inhaberin, eines Inhabers oder Mitglieds eines landwirtschaftlichen Unternehmens, sofern sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb eine selbstständige Existenz schaffen und/oder weiterentwickeln. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen Ihr Vorhaben in räumlicher Nähe zu Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb durchführen, die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens und Ihres Investitionskonzepts nachweisen, Ihre beruflichen Fähigkeiten zur Führung des Betriebes belegen, bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben (ohne Betreuung) von mehr als EUR 200.000 eine fachkundige zugelassene Betreuerin oder einen fachkundigen zugelassenen Betreuer einschalten. Die Summe Ihrer positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) darf bei der Antragstellung im Durchschnitt der letzten 3 Steuerbescheide EUR 140.000 pro Jahr nicht überschritten haben. Für Ehepaare liegt die Grenze bei EUR 170.000. Wenn Sie im Bereich Gästebeherbergung investieren, dürfen Sie die Gesamtkapazität von 25 Gästebetten nicht überschreiten. Wenn Sie in Räume zum Zerlegen (Zerwirken), Verarbeiten, Kühlen und Vermarkten von Fleisch sowie Milcherhitzungs- und -abfüllanlagen und Milchverarbeitung investieren, müssen diese nachweislich den entsprechenden hygienerechtlichen Vorgaben entsprechen. Grundlage der Förderung ist der jeweils geltende Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes? ( GAK ). Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 Prozent des Eigenkapitals beteiligt ist, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.