Fördermelder

Energiekonzepte und kommunale Energienutzungspläne

Land

Bayern · LandesförderungDienstleistungenZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie als kommunale Gebietskörperschaft oder Unternehmen Studien zur Energieeinsparung, zur Energieeffizienz sowie zur verstärkten Nutzung von erneuerbaren Energien durch fachkundige Dritte erstellen lassen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften. Für Energiekonzepte sind darüber hinaus antragsberechtigt: Unternehmen mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern, Unternehmen, die eine Investition in Energieeinsparung, den Einsatz erneuerbarer Energien oder der Energieeffizienzsteigerung auf dem Gebiet des Freistaats Bayern planen, sowie Träger kirchlicher oder anderer Einrichtungen im Freistaat Bayern. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Energienutzungspläne und Energiekonzepte müssen Standorte beziehungsweise Investitionen auf dem Gebiet des Freistaats Bayern untersuchen, sich auf Effizienzsteigerung, Energieeinsparung und Einsatzmöglichkeiten von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (beispielsweise Technologien der Sektorenkopplung und Speichertechnologien) beziehen. Energiekonzepte müssen alle für den Energieverbrauch und die Energieerzeugung wesentlichen vorhandenen oder geplanten Liegenschaften, Einrichtungen, Betriebs- und Produktionsstätten sowie Energieinfrastrukturen untersuchen, als Grundlage für anstehende beziehungsweise geplante Investitionsentscheidungen dienen, konkrete Realisierungsvorschläge mit Angaben zur energietechnischen Dimensionierung, im Falle von Investitionsüberlegungen zu den Investitionskosten und zur Wirtschaftlichkeit liefern. Kommunale beziehungsweise interkommunale Energienutzungspläne müssen übergeordnete energetische Konzepte und Planungsziele aufzeigen, untersuchen kommunale und private Liegenschaften, Einrichtungen oder Betriebsstätten, empfehlen als Ergebnis der Planungen Maßnahmen für ausgewählte Teilbereiche mit einer Machbarkeits- und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung in technischer, finanzieller, infrastruktureller und energiewirtschaftlicher Hinsicht, können normalerweise frühestens 3 Jahre nach Erstellung aktualisiert und fortgeschrieben werden (Folgeenergienutzungspläne). Die Umsetzungsbegleitung soll die Beratung und gutachterliche Unterstützung der Kommune, vor allem die gezielte Einbindung der beteiligten Akteure umfassen und erfolgt nur, wenn kein fachlich dafür geeignetes Personal vorhanden ist. Von der Förderung ausgeschlossen sind kommunale Wärmepläne beziehungsweise Konzepte mit integriertem Wärmeplan oder Untersuchungsschritte, die gleichzeitig Bestandteil der Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) sein werden, Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU -Rechts.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.