EULLE ? Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)
Land
Rheinland-Pfalz · LandesförderungLand Forst FischwirtschaftZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie als Landwirtin und Landwirt in Gebäude oder Maschinen investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen gemäß KMU -Definition der EU . Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihr Unternehmen muss mehr als 25 Prozent seiner Umsatzerlöse durch landwirtschaftliche Erzeugnisse erwirtschaften und die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (Paragraf 1 Absatz 2 ALG) erreichen oder überschreiten oder als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen. Wenn Sie in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen investieren, müssen Sie diese Referenzmengen einhalten. Ihre positiven Einkünfte dürfen im Durchschnitt der letzten 3 Einkommenssteuerbescheide die Summe von EUR 200.000 pro Jahr nicht überschritten haben (Prosperitätsgrenze). Sie müssen Ihre beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs sowie die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens und Ihres Investitionskonzeptes nachweisen. Für Junglandwirtinnen und Junglandwirte gelten zusätzlich die Voraussetzungen, dass sie zum Zeitpunkt der Förderentscheidung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sie die geförderten Investitionen 5 Jahre nach ihrer erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmerin oder -unternehmer in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätigen und der Arbeitsbedarf des Unternehmens mindestens 1,0 Arbeitskrafteinheiten (AK) beträgt. Sie müssen die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen 12 Jahre nach Fertigstellung und Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte 5 Jahre nach Lieferung dem Zuwendungszweck entsprechend verwenden und dürfen sie nicht veräußern. Sie müssen die bestehenden Förderausschlüsse beachten. Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beteiligt ist, und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft sind von der Förderung ausgeschlossen. Es gelten die Bestimmungen des Entwicklungsprogramms ?Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung? ? Nicht-flächen- und nicht-tierbezogene Maßnahmen (VV EPLR EULLE).
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.