Förderung besonderer Rundfunkprogramme
Land
Bayern · LandesförderungDienstleistungenZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie als kleiner oder mittelständischer Rundfunkprogrammanbieter eine Produktion zu kirchlichen, kulturellen, politischen oder sozialen Themen entwickeln, können Sie unter bestimmen Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind Anbietergesellschaften und -gemeinschaften im Sinne von Artikel 25 Absatz 4 Satz 4 des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG), Anbieter einschließlich Spartenanbieter und genehmigte Zulieferer von Programmteilen oder Programmen. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Programme, die gefördert werden sollen, müssen inhaltlich überwiegend kulturelle, kirchliche, soziale und wirtschaftliche Themen behandeln, in der Regel Neu- und Eigenproduktionen sein, die inhaltlich und gestalterisch besonders aufwendig zu produzieren sind. Sie müssen Ihren Sitz oder Wohnsitz in Deutschland haben, die Fördermittel vollständig in Bayern einsetzen und das Programm oder den Programmteil erstmalig in Bayern ausstrahlen. Eine spätere Verwertung außerhalb Bayerns ist möglich. Nach Artikel 23 BayMG beauftragte Programme sind von der Förderung ausgeschlossen. Nicht förderfähig sind allgemeine Verwaltungskosten, Leitungs- oder Satellitenkosten für die Zulieferung des Programms oder zur Einspeisung ins BK-Netz sowie technische Übertragungs- und Verbreitungskosten.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.