Förderung der Einstiegsqualifizierung
Bund
Bundesweit · BundesweitArbeitZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie als Arbeitgeber Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ohne Ausbildungsplatz eine Einstiegsqualifizierung anbieten, können Sie einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Für das Förderprogramm gelten folgende Bedingungen: Antragsberechtigt sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die folgenden Zielgruppen eine Einstiegsqualifikation anbieten: Ausbildungsbewerberinnen und -bewerber mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die nach dem 30. September, also nach den Nachvermittlungsaktionen der Kammern und der Agentur für Arbeit, keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, Ausbildungssuchende, die noch nicht vollständig über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen, Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungssuchende. Die Einstiegsqualifizierung muss auf der Grundlage eines Vertrags mit der oder dem Auszubildenden durchgeführt werden (siehe § 26 des Berufsbildungsgesetzes), auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vorbereiten (siehe § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, des Seemannsgesetzes oder des Altenpflegegesetzes), in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt werden außerhalb des Betriebs von Ehegatten, Lebenspartnern oder Eltern des Auszubildenden stattfinden. Von der Förderung ausgeschlossen sind Jugendliche und junge Erwachsene, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die in Ihrem Unternehmen bereits eine betriebliche Einstiegsqualifikation durchlaufen haben oder die in den letzten 3 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt waren. Die Förderung von Ausbildungsuchenden mit (Fach-)Abitur ist nur im begründeten Einzelfall möglich. Sie müssen den Auszubildenden während der Einstiegsqualifizierung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.