Förderung der hausärztlichen Versorgung in ländlichen Regionen
Land
Rheinland-Pfalz · LandesförderungFreie BerufeZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie sich als Hausärztin oder Hausarzt in einer ländlichen Region in Rheinland-Pfalz niederlassen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind niedergelassene Ärztinnen und Ärzte und medizinische Versorgungszentren. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihr Vorhaben muss in Planungsbereichen liegen, die vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Absatz 1 oder 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V ) festgelegt wurden, oder in speziellen Fördergebieten. Sie müssen eine vertragsärztliche Zulassung im Fördergebiet oder bei einer Zweigpraxis die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz oder die Ermächtigung des Zulassungsausschusses haben, Ihre vertragsärztliche Tätigkeit als Hausarzt oder Hausärztin im Fördergebiet innerhalb von 6 Monaten nach der Zulassung aufnehmen, bei einer Zweigpraxis mindestens 10 Stunden wöchentlich an mehreren Tagen dort Sprechstunden anbieten, sich verpflichten, die hausärztliche Tätigkeit oder den Betrieb der hausärztlichen Zweigpraxis für 5 Jahre aufrechtzuerhalten. Sie dürfen im Fördergebiet nicht bereits als zugelassene oder angestellte Vertragsärztin oder als zugelassener oder angestellter Vertragsarzt oder an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben oder teilnehmen. Für eine Zweigpraxis, in der ausschließlich ein geförderter angestellter Arzt oder eine angestellte Ärztin arbeitet, ist eine weitere Förderung ausgeschlossen.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.