Förderung der Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen (Richtlinie Wohnungsbau Sozial ? WoBauSozRL M-V--Mecklenburg-Vorpommern )
Land
Mecklenburg-Vorpommern · LandesförderungDienstleistungenDarlehen
Worum es geht
Wenn Sie Maßnahmen zur Bereitstellung von bezahlbaren Wohnungen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die Eigentümerinnen, Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Baugrundstücks sind oder nachweisen, dass der Erwerb eines Grundstücks oder Erbbaurechts gesichert ist. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen Ihr Vorhaben in Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern durchführen, die in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen als Ober-, Mittel- oder Grundzentren festgelegt sind und in denen aufgrund der örtlichen und regionalen Verhältnisse ein nachhaltiger Bedarf an Wohnraum mit sozialverträglichen Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte und Haushalte mit mittleren Einkommen besteht oder die in den Raumentwicklungsprogrammen als Tourismusschwerpunkte ausgewiesen sind und mehr als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben. Die Gemeinde, in der Sie Ihr Vorhaben durchführen, muss den Bedarf der belegungsgebundenen Mietwohnungen bestätigen. Die Wohnungen, für die Sie eine Förderung beantragen, müssen barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein sowie nach Fläche und Ausstattung für die wohnungssuchenden Haushalte geeignet und zur dauernden Führung eines Haushaltes bestimmt sein; in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße sind bestimmte Wohnflächengrenzen einzuhalten. Sie müssen Wohnraum für Haushalte mit Einkommen innerhalb der Grenzen nach der Einkommensgrenzenverordnung schafffen. Wenn Sie eine Förderung für Bauvorhaben im 2. Förderweg beantragen, müssen Sie mindestens die gleiche Anzahl von Wohnungen im 1. Förderweg schaffen. Sie müssen die Mietpreis- sowie Belegungsbindungen einhalten. Sie müssen eine Eigenleistung von mindestens 20 Prozent der Gesamtkosten erbringen. Für die Planung und Durchführung des Wohnungsbaus gelten technische Förderbestimmungen (siehe Anlage der Richtlinie).
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.