Förderung des organisierten Sports (Sportförderrichtlinien)
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Bayern · LandesförderungKultur Medien SportZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie mit Ihrem Verein oder Verband Sportangebote für Menschen mit und ohne Behinderung anbieten oder neue Sportstätten bauen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss oder ein Darlehen erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind rechtsfähige gemeinnützige Vereine mit Sitz in Bayern, deren Vereinszweck die Pflege des Sports ist und die Mitglied in einer anerkannten Dachorganisation des bayerischen Sports sind, gemeinnützige Sportfachverbände und sonstige Anschlussorganisationen mit Sitz in Bayern, die Mitglied in einer anerkannten Dachorganisation sind. Anerkannte Dachorganisationen sind der Bayerische Landes-Sportverband e.V. , der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern e.V. , der Bayerische Sportschützenbund e.V. und der Oberpfälzer Schützenbund e.V. Die Förderung des außerschulischen Sports ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen für Ihren Verein oder Verband eine steuerrechtliche Gemeinnützigkeit nachweisen können, geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse aufweisen und Unterlagen für eine etwaige Nachprüfung bereithalten. Vereinsförderung: Ihr Verein muss aktive Jugendarbeit leisten. Kinder bis 17 Jahre und junge Erwachsene bis einschließlich 26 Jahre müssen mindestens 10 Prozent Ihrer Mitglieder ausmachen. Diese Voraussetzung entfällt bei Vereinen zur Pflege des Behinderten-, Rehabilitations- und Seniorensports. Ihr Beitragsaufkommen muss dem Jahresbeitrag von EUR 12,00 je Mitglied bis 13 Jahre, von EUR 25,00 je Mitglied bis 17 Jahre und von EUR 50,00 je erwachsenes Mitglied entsprechen. Verbandsförderung: Sie müssen sich dem Code der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA-Code) unterworfen haben und aktive Dopingprävention betreiben. Ihr Beitragsaufkommen muss dem Jahresbeitrag von EUR 1,00 für jedes gemeldete Mitglied entsprechen. Im Übrigen richten sich die spezifischen Voraussetzungen nach der Art der geförderten Maßnahme.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.