Förderung des Sportstättenbaus und der Sportstättenentwicklungsplanungen
Land
Thüringen · LandesförderungKultur Medien SportZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie öffentliche Sport- und Spielanlagen bauen oder sanieren wollen oder ihre Weiterentwicklung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt für Baumaßnahmen sind kommunale Gebietskörperschaften, juristische Personen, wenn eine kommunale Gebietskörperschaft mit mehr als 50 Prozent an dieser beteiligt ist, als förderungswürdig anerkannte Sportorganisationen sowie sonstige freie Träger. Antragsberechtigt für Sportstättenentwicklungsplanungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen einen förderfähigen sportfachlichen Bedarf nachweisen, zum Beispiel durch Ausweisung des Vorhabens in einem Sportstättenentwicklungsplan. Die Sportstätte, an der Sie die Maßnahme durchführen, muss den gesetzlichen Planungsgrundsätzen entsprechen. Die Sportstätte muss grundsätzlich den Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie der Deutschen Industrienorm ( DIN ), den Europa-Normen und sonstigen Richtlinien für den Sportstättenbau entsprechen und auch für Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen zugänglich sein. Sie müssen gewährleisten, dass die Sportstätte ordnungsgemäß errichtet, verwendet und unterhalten wird und dass Sie die Folgekosten aufbringen können. Sportstättenentwicklungsplanungen müssen dem aktuellen Stand in der Sportwissenschaft entsprechen und durch externe Anbieterinnen oder Anbieter durchgeführt werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind Sportstätten, die ausschließlich oder hauptsächlich dem bezahlten Sport dienen oder gewerbsmäßig betrieben werden, sowie Maßnahmen, die vor dem Bewilligungsbescheid ohne Genehmigung begonnen worden sind.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.