Förderung für das Management von Innovationsnetzwerken (Phase 2) aus dem Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)
Bund
Bundesweit · BundesweitForschung Innovation ThemenoffenZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie die Planungsphase Ihres Innovationsnetzwerks abgeschlossen haben, können Sie einen Zuschuss für die Phase 2 beantragen. Mit der Förderung für das Netzwerkmanagement setzen Sie Ihre technologische Roadmap um.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Zentrale Voraussetzungen für eine Bewilligung der Phase 2: Ihr nationales Netzwerk besteht aus mindestens 6 förderfähigen Unternehmen. Ihr internationales Netzwerk besteht aus mindestens 4 förderfähigen inländischen und mindestens 2 mittelständischen ausländischen Unternehmen. Bei internationalen Netzwerken: Die Beteiligung der ausländischen Unternehmen am Netzwerk beträgt maximal 50 % . Bei internationalen Netzwerken: Sie beteiligen eine ausländische Einrichtung zur Unterstützung der dortigen Unternehmen. Sie verfügen als Netzwerkmanagementeinrichtung über technologische Kompetenz, Erfahrungen im Projektmanagement und Marketing sowie in der Moderation von Innovationsprozessen. Sie arbeiten in Ihren Geschäftsfeldern eng mit Unternehmen und Forschungseinrichtungen zusammen. Sie agieren als neutraler Intermediär. Sie verfolgen keine eigenen wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Interessen an den Netzwerkergebnissen. Sie und die Netzwerkpartner sind nicht aneinander beteiligt (keine gegenseitigen Unternehmensanteile). Die geplanten Projekte der Netzwerkpartner weisen einen hohen Innovationsgehalt und technische Risiken auf. Die Netzwerkpartner verfügen über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Know-how sowie die personellen Ressourcen. Sie erbringen die Managementleistungen überwiegend mit eigenen Kapazitäten. Sie vergeben maximal 25 % (bei internationalen Netzwerken 35 % ) der Leistungen an Dritte. Ausschlussgründe: Sie können keine Förderung erhalten, wenn: Ihr Unternehmen als ?Unternehmen in Schwierigkeiten? gilt. Über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Sie einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind. Ihr Unternehmen einem ausgeschlossenen Sektor nach Artikel 1 Absatz 3 AGVO zuzuordnen ist. Sie Aufträge an die eigenen Netzwerkpartner vergeben. Sie oder verbundene Unternehmen unmittelbar an wirtschaftlichen Projekten des Netzwerks beteiligt sind. Zusatzvereinbarungen bestehen, die wirtschaftliche Interessen an den Marktergebnissen begründen oder der Anbahnung eigener Geschäfte dienen.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.