Fördermelder

Förderung im Rahmen des Programmes ?Bürgerenergiegesellschaften? bei Windenergie an Land

Bund

Bundesweit · BundesweitEnergieeffizienz Erneuerbare EnergienZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie als Gesellschaft die Errichtung einer Windenergieanlage planen, können Sie für Ihre vorbereitenden Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Einen Antrag kann jede Gesellschaft stellen, die aus mindestens 15 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignerinnen oder Anteilseignern besteht, bei denen mindestens 75 % der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlgebiet gemeldet sind, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um den möglichen Standort der geplanten Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand von der Turmmitte der jeweiligen Anlagen an den möglichen Standorten gemessen wird, bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen, bei der kein Mitglied oder Anteilseignerin oder Anteilseigner mehr als 10 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, die sich zum Ziel gesetzt hat, die geplante Windenergieanlage als eine Bürgerenergiegesellschaft gemäß § 3 EEG 2023 zu errichten. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihre geplante Windenergieanlage darf höchstens 25 Megawatt (MW) groß sein. Mit den Maßnahmen dürfen Sie erst nach der Antragsstellung beginnen. Sie erhalten keine Förderung für: Investition in den Bau und Betrieb der Windenergieanlage, Öffentlich-rechtliche Gebühren, Kosten, die mit der Gründung Ihrer Gesellschaft oder einer anderen Unternehmensform verbunden sind, Kosten für Dienst- oder Arbeitsverhältnisse mit Personen, die im Unternehmen beschäftigt sind, die an Ihrer Gesellschaft beteiligt sind, Eigenleistungen und Verwaltungskosten. Nicht antragsberechtigt sind: als alleinige Antragssteller: Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände, der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Hersteller von Windenergieanlagen, Antragstellerinnen und Antragssteller über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.