Förderung unabhängiger Erwerbslosenberatungsstellen in Niedersachsen
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Niedersachsen · LandesförderungArbeitZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie in Niedersachsen Erwerbslose in Ihrer Beratungsstelle beraten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, dazu zählen Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, sowie juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen. Dazu zählen zum Beispiel eingetragene Vereine und Genossenschaften und gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Im Zuständigkeitsbereich jedes Jobcenters wird normalerweise eine Beratungsstelle gefördert, die nicht bereits durch Dritte gefördert wird. Ist ein Jobcenter für besonders viele Bedarfsgemeinschaften zuständig, können ausnahmsweise auch weitere Beratungsstellen gefördert werden. Sie müssen ein schlüssiges und am Zuwendungszweck ausgerichtetes Beratungskonzept vorlegen. Dieses muss insbesondere die Qualifikation des Beratungspersonals, die aktuellen und künftigen Beratungszeiten, die angestrebte Form der Zusammenarbeit mit dem Jobcenter sowie die Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit Ihrer Beratungsstelle abbilden. Sie müssen als geförderte Beratungsstelle Ihr Beratungsangebot den Ratsuchenden kostenlos und unabhängig von einer Mitgliedschaft in Vereinen oder Organisationen anbieten. Das Angebot für eine persönliche Beratung muss mindestens an 3 Tagen pro Woche insgesamt 15 Personenstunden umfassen. Für die Beratung dürfen Sie ausschließlich geeignetes und nachweislich qualifiziertes Personal einsetzen. Sie müssen dessen regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen nachweisen. Sie müssen sich als Beratungsstelle nachhaltig um eine konstruktive und lösungsorientierte Zusammenarbeit sowie um die Vereinbarung eines regelmäßigen fachlichen Austausches mit dem zuständigen Jobcenter bemühen.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.