Fördermelder

Förderung von Betreuungsvereinen

Land

Schleswig-Holstein · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie als Betreuungsverein Ihre Querschnittsaufgaben leisten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind anerkannte Betreuungsvereine mit Sitz in Schleswig-Holstein. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Ihr Betreuungsverein muss in einer nach § 5 Landesbetreuungsgesetz (LBetrG) eingerichteten örtlichen Arbeitsgemeinschaft mitarbeiten. In Ihrem Betreuungsverein müssen mindestens eine hauptberuflich angestellte Vollzeit- oder Teilzeitkraft und bei Bedarf weitere geeignete hauptberuflich angestellte Fachkräfte beschäftigt sein. Eine Fachkraft ist geeignet, wenn sie die Voraussetzungen für eine Registrierung als berufliche Betreuerin und beruflicher Betreuer nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) erfüllt und einen Antrag auf Registrierung gemäß BtOG gestellt hat. Sie müssen einen an den derzeit gültigen ?Leitlinien der Querschnittsarbeit? orientierten Projektplan vorlegen, aus dem detailliert hervorgeht, wie Ihr Betreuungsverein im Förderjahr die Querschnittsaufgaben erfüllt.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.