Förderung von Frauenberatungsstellen
Land
Nordrhein-Westfalen · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie eine Beratungsstelle für Frauen eingerichtet haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts oder im Falle der spezialisierten Beratungsstellen auch Kirchen, Kirchen gleichgestellte Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die eine Frauenberatungsstelle in Nordrhein-Westfalen betreiben und einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, dem Dachverband der autonomen Frauenberatungsstellen NRW e.V. oder dem Landesverband autonomer Frauen-Notrufe NRW e.V. angeschlossen sind. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen eine Beratung gewährleisten, die den Regeln des fachlichen Könnens im Beratungswesen entspricht, sich am Prinzip ?Hilfe zur Selbsthilfe? orientiert und freiwillig und kostenfrei in Anspruch genommen werden kann. Ihre Beratungsstelle muss zur Zusammenarbeit mit anderen Verantwortlichen bereit sein. Dazu gehören beispielsweise andere Beratungsstellen, Ärztinnen oder Ärzte, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Therapeutinnen oder Therapeuten sowie kommunale Ämter und andere staatliche Stellen. Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt müssen in eine vom Land geförderte allgemeine Frauenberatungsstelle integriert sein oder eine schriftliche Kooperationsvereinbarung vorlegen. In einer allgemeinen Frauenberatungsstelle oder einer spezialisierten Beratungsstelle müssen Sie mindestens 1,5 qualifizierte hauptberufliche Fachkräfte zur Verfügung stellen.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.