Fördermelder

Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Land

Hessen · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie als Paar in Hessen bereits 3 erfolglose Kinderwunschbehandlungen (IVF oder ICSI) haben durchführen lassen, können Sie für den 4. Behandlungszyklus unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind verschiedengeschlechtliche Ehepaare und Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, gleichgeschlechtliche weibliche Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare sowie gleichgeschlechtliche weibliche Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, sowie Paare, die in einer verschiedengeschlechtlichen oder gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben und bei denen eine in der Partnerschaft lebende Personen eine gebärfähige transgeschlechtliche Person ist. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen Ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben. Die Behandlung, für die Sie die Förderung beantragen, muss von der Krankenkassenleistung (§ 27a SGB V) umfasst sein. Sie müssen die Behandlung in einem reproduktionsmedizinischen Zentrum in Hessen durchführen lassen. Leben Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, müssen Sie eine Einschätzung Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihres behandelnden Arztes vorlegen, dass Sie in einer festgefügten Partnerschaft zusammenleben. Als Mann in einer verschiedengeschlechtlichen Partnerschaft müssen Sie bezeugen, dass Sie die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennen werden. Bei verschiedengeschlechtlichen Partnerschaften dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Partnerin und des Partners verwendet werden. Bei gleichgeschlechtlichen weiblichen Paaren und bei Paaren, bei denen eine in der Partnerschaft lebende Personen eine gebärfähige transgeschlechtliche Person ist, muss die medizinische Notwendigkeit von Maßnahmen der assistierten Reproduktion aufgrund von krankheitsbedingter Kinderlosigkeit ärztlich festgestellt worden sein und es dürfen ausschließlich Eizellen der Person verwendet werden, die anstrebt, eine assistierte Reproduktionsbehandlung an sich vornehmen zu lassen. Bei Beginn der Behandlung dürfen Sie als Frau das 40. und Sie als Mann oder Partnerin das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bevor Sie Ihren Antrag stellen, müssen Sie geklärt haben, ob die gesetzliche oder private Krankenversicherung beziehungsweise die Beihilfestelle Kosten übernimmt.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.