Förderung von Maßnahmen für Frauen und Mädchen, die von Gewalt betroffen sind
Land
Niedersachsen · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie in Niedersachsen ein Frauenhaus betreiben und/oder Beratung für Frauen und Mädchen in Gewaltsituationen anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger eines Frauenhauses, einer Beratungseinrichtung oder Beratungs- und Interventionsstelle bei häuslicher Gewalt (BISS) für Frauen und Mädchen in Niedersachsen. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Als Frauenhaus, Beratungseinrichtung oder BISS müssen Sie über die notwendigen und geeigneten personellen und sachlichen Voraussetzungen für das bereitgehaltene Angebot verfügen. Die psychosoziale Beratung und Begleitung in Ihrer Einrichtung soll durch staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen oder Sozialpädagoginnen oder durch Mitarbeiterinnen mit gleichwertiger Ausbildung ausgeübt werden. Als Beratungs- und Interventionsstelle bei häuslicher Gewalt (BISS) müssen Sie an ein Frauenhaus oder eine Gewaltberatungseinrichtung vor Ort angegliedert sein, das Gebiet der jeweiligen Polizeiinspektion abdecken und eine schriftliche Bestätigung Ihrer Kooperationsbereitschaft mit der jeweiligen Polizeiinspektion vorlegen. Wenn Sie ein Frauenhaus betreiben, muss dieses normalerweise mindestens 8 Plätze für Frauen und ihre Kinder (Belegungsplatz) vorhalten. Die Belegungsplätze sollen der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zimmer entsprechen (Ausnahmen für Bestandseinrichtungen sind zulässig).
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.