Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE)
Land
Bayern · LandesförderungRegionalfoerderungZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie als bayerische kommunale Körperschaft im Bereich der öffentlichen Tourismusinfrastruktur vorrangig im ländlichen Raum investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind kommunale Körperschaften und ausschließlich kommunal getragene Organisationen. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Wenn Ihr Vorhaben mit Fördermitteln der Gemeinschaftsaufgabe ?Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur? ( GRW ) oder des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ( EFRE ) unterstützt wird, sind auch die Vorschriften des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der GRW beziehungsweise der einschlägigen EU -Bestimmungen maßgebend. Sie führen Ihr Vorhaben vorranging in Gebieten des ländlichen Raums im Sinn des tourismuspolitischen Konzepts und der touristischen Leitbilder der Bayerischen Staatsregierung durch. Ein besonderer Fokus der Förderung liegt dabei auf identifikations- und imagebildende Projekte sowie auf Vorhaben mit innovativen Ansätzen und ökologischer Ausrichtung. Für Ihr Vorhaben liegt ein touristischer Bedarf vor. Die zu fördernde Einrichtung muss öffentlich zugänglich sein und überwiegend touristisch genutzt werden. Sie müssen die für das Vorhaben geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Barrierefreiheit einhalten. Das Vorhaben muss den Anforderungen des Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. Sie müssen sich mindestens in Höhe von 20 Prozent an den förderfähigen Ausgaben beteiligen. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Die Folgekosten müssen für Sie als Maßnahmeträgerin tragbar sein. Bei Investitionsmaßnahmen von einnahmeschaffenden Einrichtungen müssen Sie vor Beginn der Maßnahme zunächst eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen. Je nach Vorhaben müssen Sie besondere Zweckbindungsfristen einhalten. Von der Förderung ausgeschlossen sind Kosten für den Betrieb oder die laufende Unterhaltung einer Tourismuseinrichtung.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.