Fördermelder

Fonds für Barrierefreiheit

Land

Schleswig-Holstein · LandesförderungDienstleistungenZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie analoge oder digitale Vorhaben planen, die zur Verbesserung von Barrierefreiheit in Schleswig-Holstein beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind bei investiven Baumaßnahmen: juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, Vorhaben zur digitalen Barrierefreiheit: Einzel- und Gemeinschaftspraxen sowie Praxisgemeinschaften und Medizinische Versorgnungszentren (MVZ) mit Sitz in Schleswig-Holstein, sofern sie hausärztliche oder gynäkologische Leistungen erbringen und an der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 73 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB V) teilnehmen. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie müssen die Maßnahme in Schleswig-Holstein umsetzen. Investive und nichtinvestive Vorhaben müssen Sie unter Beteiligung von Menschen mit und ohne Behinderung gemeinsam entwickeln, durchführen und auswerten. Vorhaben der digitalen Barrierefreiheit müssen die jeweiligen technischen Anforderungen nachweislich erfüllen. Sie müssen vorrangig andere Fördermittel, zum Beispiel des Landes, des Bundes oder der EU , beantragen. Sie müssen einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der Gesamtausgaben übernehmen.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.