Fördermelder

Freie Straffälligenhilfe der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e.V.

Land

Niedersachsen · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss

Worum es geht

Wen Sie Maßnahmen zur Resozialisierung und sozialen Integration von Straffälligen umsetzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind gemeinnützige oder als mildtätig anerkannte eingetragene Vereine, Verbände der freien Wohlfahrtspflege und andere gemeinnützige rechtsfähige Träger der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen e.V. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Ihre Beratungs- und Betreuungsangebote richten sich an folgende Zielgruppen: Personen in Haft, die rechtzeitig auf die Entlassung aus der Haft vorbereitet werden sollen, aus der Haft entlassene Personen, die eine Nachbetreuung benötigen, zu einer Geldstrafe verurteilte Personen, Personen, die straffällig geworden sind, von Straffälligkeit bedrohte Personen, Familienangehörige von Straffälligen. Sie müssen die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Durchführung der Maßnahmen gewährleisten. Sie müssen mindestens 1 Person, die einen Fachhochschulabschluss Sozialpädagogik oder Sozialarbeit (Sozialwesen) oder über einen vergleichbaren Abschluss hat, im Mindestumfang von 50 Prozent einer vollen Stelle beschäftigen. Zur Finanzierung der Arbeit müssen Sie Fördermittel Dritter einwerben.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.