Freiwillige Rückkehr (Reisebeihilfe)
Land
Schleswig-Holstein · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie als Ausländerin und Ausländer planen, freiwillig in Ihr Heimatland zurückzukehren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind Ausreisewillige und Ausreisepflichtige, die sich in der Zuständigkeit einer schleswig-holsteinischen Ausländerbehörde befinden. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen einer der folgenden Zielgruppen angehören: Ausländerinnen und Ausländer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Leistungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG, Ausländerinnen und Ausländer, die ein nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen besitzen, Ausländerinnen und Ausländer, die sonstige Leistungen nach dem AsylbLG oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch ( SGB II oder dem SGB XII) erhalten. Sie dürfen die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht bereits an anderer Stelle abrechnen. Von der Förderung ausgeschlossen sind vor allem Maßnahmen für Personen, bei denen den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie in das Bundesgebiet eingereist sind, um eine Rückkehrförderung zu erhalten, deren Schwerpunkt auf der Reintegration in den Herkunftsländern liegt.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.