Fördermelder

Freiwilliges Soziales Jahr in Schleswig-Holstein (FSJ-Richtlinie)

Land

Schleswig-Holstein · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) für junge Menschen anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind Träger, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie nach Abs. 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) in Schleswig-Holstein zugelassen sind. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen gemeinnützige Ziele verfolgen und einen angemessenen Eigenanteil erbringen. Sie müssen Plätze in einer der folgenden Einrichtungen zur Verfügung stellen: Einrichtung der Wohlfahrtspflege, Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtung der Gesundheitspflege, Einrichtung der Kultur und Denkmalpflege, Einrichtung des Sports. Sie müssen ausreichend Fachkräfte für die pädagogische Begleitung der Freiwilligen zur Verfügung stellen. Diese müssen einen pädagogischen (möglichst sozialpädagogischen) Fachhochschul- beziehungsweise Hochschulabschluss haben, zeitnah erreichbar sein und den Freiwilligen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Sie müssen die Zahlung eines Taschengeldes von in der Regel mindestens 40 Prozent des Maximalbetrages von 6 Prozent der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze an jeden Freiwilligen gewährleisten. Sie müssen den Einsatzstellen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und die Betreuung der Freiwilligen sowie die Zusammenarbeit mit der zuständigen Landesbehörde durch die pädagogischen Fachkräfte sicherstellen.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.