Investitionen für Jugendhilfeeinrichtungen (FRL Investitionen)
Land
Sachsen · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie bauliche oder ausstattende Maßnahmen an Jugendhilfeeinrichtungen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden. In Ausnahmefällen sind Sie auch als nicht anerkannter Träger der freien Jugendhilfe antragsberechtigt. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Die Einrichtung muss normalerweise Ihr Eigentum sein oder Sie sind erbbauberechtigt. Sie müssen sich mit Eigenmitteln in Höhe von mindestens 10 Prozent an dem Vorhaben beteiligen. Bei Investitionen in Einrichtungen, die in der Planungsverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegen, wird normalerweise eine Finanzierungsbeteiligung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt in Höhe von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben vorausgesetzt.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.