Fördermelder

Investitionen in die Radverkehrsinfrastruktur (Radverkehrsinfrastrukturförderrichtlinie ? RadFörderRL)

Land

Mecklenburg-Vorpommern · LandesförderungInfrastrukturZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie als Kommune in Ihr Radverkehrsnetz und auch in Radverbindungen zwischen Ihrer Kommune und anderen Kommunen investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Ämter, Landkreise und Zusammenschlüsse von Gemeinden (zum Beispiel Zweckverbände). Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Ihr Vorhaben muss durch die gezielte Verbesserung der Radinfrastruktur deren Attraktivität und Sicherheit erhöhen, einen Beitrag zur Schaffung durchgängiger Netze leisten und mindestens entsprechend den bundesweit anerkannten technischen Regelwerken geplant und umgesetzt werden (begründete Ausnahmen gelten für kurze Streckenabschnitte), eine eigene Verkehrsbedeutung vor allem für Berufs- oder Alltagsverkehre und insgesamt eine positive Vorausssage zum Verlagerungspotenzial vom Kfz auf das Fahrrad haben, nicht ausschließlich touristischen Verkehren dienen, im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes beziehungsweise Radnetzes geplant und umgesetzt werden (gilt nicht für die Sanierung und Ertüchtigung von Radwegen und Radinfrastrukturen sowie die Beseitigung von Unfallschwerpunkten), dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig durch die Träger der Straßenbaulast betrieben und unterhalten werden können. Wenn Sie Vorhaben zur Sanierung und Ertüchtigung von Radwegen und Radinfrastrukturen oder zur Beseitigung von Unfallschwerpunkten umsetzen, müssen Ihre zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens EUR 10.000 betragen, wenn Sie eine finanzschwache Gemeinde sind, und mindestens EUR 30.000, wenn Sie eine nicht finanzschwache Gemeinde sind. Bitte beachten Sie die Zweckbindungsdauer von normalerweise 15 Jahren. Sie erhalten keine Förderung für Vorhaben an Radschnellwegen im Sinne der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder in Verbindung mit dem Bundesfernstraßengesetz zum Bau von Radschnellwegen in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Nicht gefördert werden außerdem Eigenleistungen, Finanzierungskosten, Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben für Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.