Fördermelder

Investitionen und Strukturmaßnahmen nach dem Sächsischen Kulturraumgesetz (SächsKRG)

Land

Sachsen · LandesförderungKultur KreativwirtschaftZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie als kulturelle Einrichtung strukturelle oder personelle Maßnahmen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind die Träger kultureller Einrichtungen nach § 3 Absatz1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes (SächsKRG) sowie gegebenenfalls wirtschaftlich Verpflichtete wie zum Beispiel Eigentümerinnen und Eigentümer. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Es muss sich um ein abgegrenztes Projekt handeln, das außerdem ein zusätzliches Vorhaben von Ihnen als Antragstellerin oder Antragsteller darstellt. Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie mit dem zuständigen Kulturraum Einvernehmen über Art und Umfang des geplanten Projektes herstellen. Der Kulturraum muss schriftlich sein Einvernehmen zu dem Projekt geben erklären und bestätigen, dass es sich bei Ihnen um den Träger einer Kultureinrichtung nach § 3 Absatz 1 SächsKRG handelt. Sie als Antragstellerin oder Antragsteller, die Sitzgemeinde sowie der Kulturraum müssen eine angemessene Eigenbeteiligung von jeweils 5 Prozent erbringen.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.