Marktstrukturverbesserung (RL MSV/2015)
Land
Sachsen · LandesförderungLand Forst FischwirtschaftZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie Vorhaben planen, mit denen die Vermarktungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher Produkte gesteigert und Ressourcen eingespart werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind Erzeugerzusammenschlüsse mit Betriebsstätte oder Niederlassung im Freistaat Sachsen, die die Kriterien der KMU -Definition der EU für kleine und mittlere Unternehmen erfüllen, sowie bei Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zusätzlich Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse erstreckt und die weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als EUR 200 Millionen erzielen. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die Gründung und Tätigkeit von Erzeugerzusammenschlüssen kann nur dann gefördert werden, wenn dafür bislang kein entsprechender Erzeugerzusammenschluss im Freistaat Sachsen besteht. Der Zusammenschluss muss auf Dauer, mindestens aber für 5 Jahre, angelegt sein. Als Unternehmen müssen Sie bei Investitionsvorhaben nach Abschluss der Maßnahme normalerweise über 5 Jahre den Nachweis erbringen, dass Sie mindestens 40 Prozent der Aufnahmekapazität über Lieferverträge zu regionalen Erzeugern sichern. Ihre Investitionen tätigen Sie im Freistaat Sachsen.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.