Fördermelder

Maßnahmen und Projekte gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes

Land

Mecklenburg-Vorpommern · LandesförderungKultur Medien SportZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie Maßnahmen zur Pflege des Kulturgutes von Vertriebenen und Geflüchteten planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kulturgut mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern pflegen. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Ihre Maßnahme muss den folgenden Zwecken dienen: Erhaltung des Kulturgutes der Vertreibungs- und Fluchtgebiete, Austausch und Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge, Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Eingliederung von Vertriebenen, Kontaktpflege zu Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen in den Herkunftsgebieten. Ihr Vorhaben muss einen räumlichen oder inhaltlichen Bezug zu Mecklenburg-Vorpommern haben und normalerweise in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden. Sie müssen Ihren (Wohn-)Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. Sie müssen mit Ihrem Vorhaben einer gleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen sowie den Anforderungen des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes Rechnung tragen. Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben mit hauptsächlich touristischem, geselligem oder politischem Charakter.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.