Fördermelder

Naturerlebnisräume

Land

Schleswig-Holstein · LandesförderungUmwelt NaturschutzZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie einen Naturerlebnisraum in Ihrer Kommune entwickeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in Schleswig-Holstein, die Träger eines Naturerlebnisraumes sind. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Der Naturerlebnisraum muss gemäß § 38 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) anerkannt sein oder es muss seine Anerkennung in Aussicht gestellt werden (Ausnahme: Erstellung einer Entwicklungskonzeption). Sie müssen die Nutzung, die Verkehrssicherheit und die Unterhaltung der Anlagen und Einrichtungen sicherstellen. Ihrem Vorhaben dürfen andere Planungen der Gemeinde oder sonstige überörtliche Planungen nicht entgegenstehen. Ihr Antrag für das laufende Kalenderjahr muss spätestens am 30.9. des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Sie müssen Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, vorrangig in Anspruch nehmen. Bei Nichtbeantragung erfolgt eine fiktive Anrechnung. Sie gewährleisten einen diskriminierungsfreien öffentlichen Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen. Sie gestalten die Einrichtungen möglichst barrierefrei.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.