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Soforthilfen Flutkatastrophe Ostsee

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Schleswig-Holstein · LandesförderungInfrastrukturZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie als Gemeinde, Kreis, Amt, Kommunalunternehmen oder Zweckverband Schäden an Ihrer Infrastruktur ? zum Beispiel Häfen, Strände oder Promenaden ? reparieren, die durch die Flutkatastrophe vom 19.10.2023 bis 21.10.2023 entstanden sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind Gemeinden, Kreise, Ämter, Kommunalunternehmen, gemeinsame Kommunalunternehmen, Eigenbetriebe und Zweckverbände sowie Gesellschaften, an denen die oben genannten Antragsberechtigten mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen rechtsverbindlich erklären, dass die zu beseitigenden Schäden in direktem ursächlichen Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom 19.10.2023 bis 21.10.2023 stehen. Bei der Wiederherstellung von touristischen Anlagen müssen Sie die örtliche Küstendynamik beachten, vor allem bei der Wiederherstellung von Wegen in Steilküstenbereichen. Sie bekommen die Förderung für Maßnahmen zur Wiederherstellung von Stränden, Strandwällen und Dünen, wenn Sie bestätigen, dass die Schäden die touristische Nutzung erheblich beeinträchtigen und die geplante Maßnahme für die Wiederherstellung der touristischen Nutzung notwendig ist. Wenn Sie Ihren kommunalen gewerblichen Hafen oder einen öffentlich zugänglichen Bereich in einem kommunalen Sportboothafen oder sonstige Schiffs- und Bootsanlegern im kommunalen Eigentum wiederaufbauen, müssen Sie bestätigen, dass die entsprechende Infrastruktur, Zufahrten oder Verkehre im Hafen/Sportboothafen durch die Flutkatastrophe erheblich beeinträchtigt worden sind. Bei Maßnahmen zum Wiederaufbau kommunaler Infrastruktur müssen Sie erklären, dass die Schäden erheblich sind und die geplante Maßnahme für die Wiederherstellung der funktionsgemäßen Nutzung notwendig ist. Sie müssen die beantragten Maßnahmen bis zum 31.12.2030 abschließen.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.