Fördermelder

Sparsame und rationelle Energienutzung und -umwandlung in Industrie und Gewerbe (REN-Richtlinie)

Land

Bremen · LandesförderungDienstleistungenZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Verringerung des Ausstoßes an Kohlendioxid planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind Sie als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Angehörige der wirtschaftsnahen freien Berufe sowie Finanzierungs-, Leasing- oder Dienstleistungsunternehmen, wenn Sie mit einem der oben genannten Betriebe oder Unternehmen im Rahmen einer Contractingvereinbarung abrechnen wollen. Wenn Maßnahmen in einem Gebäude durchgeführt werden, sind Sie auch als Grund-/Gebäudeeigentümer beziehungsweise -eigentümerin, sonstige dinglich Verfügungsberechtigte sowie Mieterin/Mieter und Pächterin/Pächter mit Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten antragsberechtigt. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Die Maßnahme muss im Land Bremen durchgeführt werden. Sie dürfen mit den geplanten Vorhaben nicht vor Bewilligung der Förderung beginnen. Energiekonzepte müssen sich an den Richtlinien ?Energieberatung für Industrie und Gewerbe? (VDI 3922) des Vereins Deutscher Ingenieure e. V. orientieren. Die Beratung muss anbieter-, hersteller- und vertriebsunabhängig erfolgen. Sie muss über technische, wirtschaftliche, organisatorische und ökologische Fragen der rationellen und umweltfreundlichen Energieverwendung im Betrieb sowie über Förderhilfen aufklären. Sie müssen eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren einhalten. Contractoren müssen bewilligte Fördergelder bei der Kalkulation der Contractingraten berücksichtigen. Nicht gefördert werden Vorhaben, zu denen Sie verpflichtet sind, Vorhaben, die Sie aufgrund von Instandhaltung, Sanierung, Modernisierung oder Kapazitätserweiterung durchführen, Vorhaben, bei denen Sie bei der Durchführung ohne Effizienzsteigerung Investitionen in gleicher Höhe aufwenden müssten, Unternehmen der Fischerei und Aquakultur, Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Kommission der Europäischen Union nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.