Fördermelder

Technologiegründerfonds Sachsen 3 (TGFS 3)

Land

Sachsen · LandesförderungDienstleistungenBeteiligung

Worum es geht

Wenn Sie als Gründerin und Gründer oder Inhaberin und Inhaber eines jungen Unternehmens in der Früh- oder Wachstumsphase Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Mittel benötigen, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen vom Technologiegründerfonds Sachsen erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind junge innovative Unternehmen gemäß KMU -Definition der Europäischen Union, vor allem kleine, technologieorientierte Gründerinnen und Gründer und wissensbasierte Dienstleisterinnen und Dienstleister mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Sachsen. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen einen Businessplan vorlegen, aus dem die Zukunftsfähigkeit Ihres Vorhabens hervorgeht. Über die Vergabe von Beteiligungen entscheidet abschließend das Fondsmanagement auf Basis eines positiven Votums eines Investitionsausschusses. Mit Ihrem Unternehmen werden Beteiligungen insbesondere dann eingegangen, wenn Sie innovative und technologieorientierte Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen entwickeln oder anbieten. Dabei orientieren sich die Zielbranchen an den bestehenden sächsischen Wirtschafts- und Forschungsstrukturen, deren Stärken konsequent ausgebaut und kommerzialisiert werden sollen sowie an den in der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen verankerten Zukunftsfeldern Digitales, Energie, Mobilität, Gesundheit, Umwelt und Rohstoffe. Ihr Unternehmen darf zu Beginn der Risikofinanzierung nicht börsennotiert sein und muss mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: Es ist noch auf keinem Markt tätig und/oder es ist seit dem 1. kommerziellen Verkauf noch keine 7 Jahre gewerblich tätig (Anschlussinvestitionen nach diesem Zeitraum sind grundsätzlich möglich, sofern sie im ursprünglichen Geschäftsplan bereits vorgesehen waren). Darüber hinaus müssen sich private Investorinnen und Investoren an der Risikofinanzierung beteiligen.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.