Fördermelder

Überregionale Offene Behindertenarbeit

Land

Bayern · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie als Dienst der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) Maßnahmen in Bayern durchführen, mit denen die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft ermöglicht wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände und die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderung und deren Belange vertreten, sowie die einzelnen Träger der oben genannten Verbände und Vereinigungen. Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Zwischen dem Träger, seinem Spitzen- oder Landesverband, dem jeweiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern ist über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie die Finanzierung des Dienstes Einvernehmen herbeizuführen. Förderfähig sind Dienste, die sich an Menschen mit einer spezifischen Beeinträchtigung im Sinn der UN -Behindertenrechtskonvention ( UN -BRK) richten, von der in der Regel mindestens 1 Prozent der Bevölkerung betroffen ist, selbstbestimmte Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft der Menschen mit Behinderungen fördern im Sinn des Artikels 19 UN -BRK und spezielle behinderungsbedingte Bedarfe abdecken, die nicht bereits von Leistungen der Leistungsträger nach dem SGB II bis SGB XII erfasst sind. Der Einzugsbereich der Dienste der überregionalen OBA umfasst normalweise mindestens eine Planungsregion im Sinn des Landesentwicklungsplans. Die Träger müssen unter anderem folgende Aufgaben erfüllen: allgemeine Beratung, Informations- und Bildungsangebote, Öffentlichkeitsarbeit, Einbindung in und Aufbau von Netzwerken, fachliche Leitung des Dienstes. Die Träger müssen Maßnahmen zur Qualitätssicherung sicherstellen. Das eingesetzte Fachpersonal muss durch seine Ausbildung oder im Einzelfall durch mehrjährige Erfahrung in der Behindertenarbeit oder durch Fortbildungsmaßnahmen für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet sein. Die Dienste müssen bedarfsgerechte Öffnungszeiten anbieten, insbesondere wöchentliche Abendsprechstunden für Berufstätige.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.