Zuwendungen an Fachstellen für Sucht und Suchtprävention
Land
Niedersachsen · LandesförderungGesundheit SozialesZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie in Niedersachsen eine Einrichtung für Sucht und Suchtprävention betreiben oder betreiben wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind gemeinnützige Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, sonstige gemeinnützige Einrichtungen sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wenn sie freie Träger sind. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Damit Sie eine Einrichtung betreiben können, muss ein Bedarf bestehen, der im Fall einer neuen Einrichtung von der Region Hannover, dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in der Ihre Einrichtung ihren Sitz hat oder nehmen soll, geprüft werden muss. Sie müssen auf der Basis eines wissenschaftlich begründeten schriftlichen Konzepts arbeiten und das gesamte Präventions- und Hilfesystem nutzen. Ihre Einrichtung muss die erforderliche räumliche Ausstattung aufweisen und an Werktagen zu festen Zeiten geöffnet sein. Sie müssen in Ihrer Einrichtung fachlich qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zum Beispiel Diplom-Sozialarbeiterinnen und -Sozialarbeiter oder Diplom-Psychologinnen und -Psychologen) haben, die möglichst entsprechende Berufserfahrung besitzen und an entsprechenden Fort- und Weiterbildungen teilgenommen haben. Ihre Einrichtung muss von einer entsprechenden Fachkraft geleitet werden.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.