Fördermelder

Zuwendungen für den Sportstättenbau (SportstbRL M-V)

Land

Mecklenburg-Vorpommern · LandesförderungInfrastrukturZuschuss

Worum es geht

Wenn Sie kommunale oder vereinseigene Sportstätten modernisieren, bauen, aus- oder umbauen oder in Sportgeräte investieren wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt bei Förderungen durch den ELER sind Landkreise und Gemeinden mit Ausnahme der Städte über 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner und gemeinnützige Sportorganisationen, die Mitglied des Landessportbundes sind. Antragsberechtigt bei Förderungen aus Bundesmitteln sind Landkreise, Städte und Gemeinden, gemeinnützige Sportorganisationen, die Mitglied des Landessportbundes sind, der Landessportbund sowie sonstige gemeinnützige Träger, deren Sitz und Wirkungskreis sich in Mecklenburg-Vorpommern befindet. Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Es liegt ein förderungsfähiger sportfachlicher Bedarf vor, der unter anderem anhand folgender Kriterien ermittelt wird: Entwicklung des Sportverhaltens, Bevölkerungsentwicklung und Auswirkungen des demografischen Wandels, Mitgliederzuwachs in der Sportorganisation, vorhandener Sportstättenbestand, Grad der Sportaktivitäten, nachhaltige Entwicklung des Sportstättennetzes, örtliche Traditionen im Sport sowie die landschaftlichen Voraussetzungen, unzureichende Anzahl und unbefriedigender Zustand vorhandener Sportstätten. Investieren Sie in öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, müssen Sie die einschlägigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf barrierefreies Bauen beachten. Die Sportstätten entsprechen den Planungsgrundsätzen des Sportfördergesetzes. Die Sportstätten entsprechen hinsichtlich Abmessungen, Gliederung und Ausstattung den DIN - und Europanormen und sonstigen Richtlinien für den Sportstättenbau sowie den Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände. Befindet sich das Grundstück nicht in Ihrem Eigentum, müssen Sie für 25 Jahre dem Eigentum gleichstehende Rechte haben, bei Zuwendungen unter EUR 10.000 und bei Ausstattungen für 10 Jahre.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.