Zuwendungen für Investitionen landwirtschaftlicher Unternehmen zur Einrichtung von Agroforstsystemen (AFo-RL M-V)
Land
Mecklenburg-Vorpommern · LandesförderungLand Forst FischwirtschaftZuschuss
Worum es geht
Wenn Sie als landwirtschaftliches Unternehmen in die Neuanlage von streifenförmigen Gehölzflächen investieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Angaben des Fördergebers (Auszug)
Antragsberechtigt sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen gemäß KMU -Definition der EU . Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft: Sie als antragstellendes Unternehmen müssen mehr als 25 Prozent Ihrer Umsatzerlöse dadurch erzielen, dass durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewonnen werden, und die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Absatz 2 ALG) erreichen beziehungsweise überschreiten oder als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen. Agroforstsysteme, für die Sie eine Förderung beantragen, müssen die Anforderungen an Agroforstsysteme gemäß § 4 GAP Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) erfüllen und eine ackerbauliche Komponente (silvoarable Systeme) beinhalten oder den Anbau von Gehölzpflanzen auf Dauergrünland umfassen. Sie müssen Folgendes vorlegen: einen Eigentumsnachweis für die Flächen oder eine Einverständniserklärung der Flächeneigentümerin oder des Flächeneigentümers, ein Investitionskonzept, das auch die Überprüfung der Prosperität ermöglicht, und ein durch die LMS Agrarberatung GmbH positiv geprüftes Nutzungskonzept für das Agroforstsystem. Beachten Sie für die Einrichtung von streifenförmigen Gehölzflächen bitte unter anderem folgende Bedingungen: Der Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche muss zwischen 2 und 35 Prozent betragen. Die Gehölzstreifen müssen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt sein. Die Mindestanzahl an Gehölzstreifen muss 2 betragen. Das Agroforstsystem muss vorrangig dem Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion dienen. Für Baumarten, die dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen, dürfen Sie nur forstliches Vermehrungsgut verwenden, das nach den Maßgaben des FoVG für forstliche Zwecke erzeugt, in Verkehr gebracht oder eingeführt wurde. Nicht gefördert werden unter anderem Landankauf, Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Investitionen zur Erfüllung geltender Unionsnormen, laufende Betriebsausgaben.
Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.