Fördermelder

Zuwendungen in Natura 2000-Gebieten ? Natura 2000-Prämie

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Schleswig-Holstein · LandesförderungLand Forst FischwirtschaftZuschuss

Worum es geht

Wenn Ihnen als Landwirtin oder Landwirt durch Einschränkungen in der Bewirtschaftung von Dauergrünland in den EU -Vogelschutzgebieten, Natura-2000-Gebieten oder Naturschutzgebieten in Schleswig-Holstein zusätzliche Kosten und Einkommensverluste entstehen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich erhalten.

Angaben des Fördergebers (Auszug)

Antragsberechtigt sind Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Schleswig-Holstein. Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Sie müssen eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften. Bei Ihrer zu fördernden Fläche muss es sich um Dauergrünland handeln. Die zu fördernde Dauergrünlandfläche muss in einem FFH-Gebiet, einem EU -Vogelschutzgebiet oder in einem gemäß § 13 Landesnaturschutzgesetz ausgewiesenen Naturschutzgebiet in Schleswig-Holstein liegen und sich in privatem oder kirchlichem Eigentum befinden. Sie sind verpflichtet, die mit den spezifischen Verpflichtungen und Auflagen in direktem Zusammenhang stehenden Anforderungen (relevante Grundanforderungen) während des Verpflichtungszeitraums (1.1. bis 31.12.) einzuhalten. Sie müssen Ihre Dauergrünlandfläche als Weide, Mähweide oder Mähfläche bewirtschaften. Sie dürfen keine Totalherbizide einsetzen. Dauergrünland-Narbenerhaltung und - verbesserung sind ausschließlich als Übersaat oder Nachsaat ohne Narbenzerstörung zulässig. Sie dürfen Nachsaaten nur mit Drillmaschinen, Schlitzdrillmaschinen oder anderen Dauergrünland-Direktsägeräten durchführen. Maschinen- und Gerätekombinationen mit Bodenbearbeitungsgeräten sind aus Gründen des Narbenerhalts nicht erlaubt. Sie dürfen die Grünlandflächen nicht mehr als bisher entwässern und Gräben nicht verfüllen. In den EU -Vogelschutzgebieten dürfen Sie das Beet-Grüppen- beziehungsweise Beet-Grabensystem nicht beseitigen.

Wörtliche bzw. zusammengefasste Wiedergabe der amtlichen Angaben. Verbindlich ist allein die offizielle Programmseite.